Wahl des nationalen Sekretärs: Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen
Während der satzungsgemäßen Generalversammlung am 25. März 2022 um 9 Uhr, die im Cercle du Lac, Boulevard Baudoin Ier, 23 in 1348 Louvain-la-Neuve stattfindet, wird die Wahl des Nationalsekretärs der NGPS in geheimer Abstimmung gemäß Artikel 21bis der Satzung stattfinden
Bewerbungen für das Amt des Nationalsekretärs sind an den Präsidenten der NGPS, Carlo Médo, unter folgender Adresse zu richten :
- Romboutstraat, 1/11 in 1932 ZAVENTEM
- oder per E-Mail an cm@nspv.be,
Einsendeschluss: 22. Februar 2022 um 24:00 Uhr
Die Kandidaturen müssen den folgenden Artikeln der allgemeinen Geschäftsordnung der NGPS entsprechen:
Artikel 16. Die Direktoren, die direkt gewählt werden und ein nationales Mandat haben, müssen einem der beiden Sprachsysteme angehören. Der NV darf nicht dem gleichen Sprachsystem angehören wie der NS.
Artikel 95. Sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Provinzebene und auf der Ebene der Sektionen oder Säulen werden die Räte und Ämter alle fünf (5) Jahre durch Wahlen neu besetzt. Die Zusammensetzung der neuen Gremien, Räte und Büros, die in jedem Wahlkollegium zu wählen sind, basiert auf den Daten der nationalen Datenbank der Mitglieder am 31. Dezember vor dem Wahljahr.
Artikel 98. Die Wahlen sind vereinsintern. Folglich bleibt auch die Wahlwerbung, in welcher Form auch immer, verbandsintern. Der Wahlkampf ist auf 30 Tage vor der betreffenden Wahl beschränkt. Die mit der Wahlwerbung eines Kandidaten verbundenen Kosten werden niemals von der Vereinigung getragen.
Artikel 99. Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit müssen spätestens am Tag der Wahl erfüllt sein.
Artikel 101. 1° Auf nationaler Ebene: NV, NS, Delegierter der Deutschsprachigen Gemeinschaft, alle anderen Mitglieder, die eine Provinz im Verwaltungsrat vertreten; 2° Auf Provinzebene oder auf Ebene der Abteilung oder Säule: PV, PS, die Säulenleiter und die Abteilungsvorsitzenden.
Artikel 103. Die Kandidaten für ein Mandat gemäß Artikel 101 Absatz 1 müssen mindestens in den vier vorangegangenen Jahren eines der folgenden Ämter ausgeübt haben: 1° Mitglied eines Amtes auf nationaler oder Provinzebene; 2° Mitglied eines Provinzrates; 3° ständiger Delegierter.
Artikel 105. Ein Mitglied, das das Amt des Stellvertreters nicht mindestens seit zwei Jahren innehat oder die Grundausbildung für Stellvertreter oder einen gleichwertigen Kurs nicht absolviert hat, ist nicht wählbar.
Artikel 106 Um Interessenkonflikte oder Beeinflussungsrisiken zu vermeiden, dürfen Ehegatten, einschließlich Blutsverwandte oder angeheiratete Verwandte bis zum dritten Grad, nicht Mitglieder eines Wahlamtes desselben Rates oder eines Amtes auf irgendeiner Ebene innerhalb der Vereinigung sein. Die neuen Formen des Zusammenlebens können mit dem Status der Blutsverwandtschaft oder der Schwägerschaft gleichgesetzt werden. Der Verwaltungsrat kann in Ausnahmefällen hiervon abweichen. Diese Abweichungen sind nur für die Dauer eines Mandats gültig und können jederzeit aus berechtigten Gründen widerrufen werden. Werden Mitglieder mit einer verbotenen Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft gleichzeitig gewählt, so hat das gewählte Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl Vorrang, um sein Amt anzutreten, sofern es nicht freiwillig auf seine Kandidatur verzichtet.
Artikel 114. Spätestens 45 Tage vor den Wahlen werden die Wählerinnen und Wähler aufgefordert, sich an den Wahlen zu beteiligen und, sofern sie sich für die Entwicklung der Vereinigung engagieren wollen, zu kandidieren. Das Einberufungsschreiben oder die E-Mail muss insbesondere Folgendes enthalten: 1° Datum, Uhrzeit und Ort der Wahlen; 2° wer kandidieren kann und wie dies zu geschehen hat
Artikel 115. Die Kandidaturen müssen spätestens 30 Tage vor den Wahlen schriftlich eingereicht werden und beim Sekretär des für die Organisation der Wahlen zuständigen Vorstands eingehen. Nach Prüfung ihrer Gültigkeit werden die Kandidaturen spätestens 20 Tage vor den Wahlen an den Vorsitzenden des übergeordneten Gremiums übermittelt. Eine Kopie der Bewerbungen wird immer an die ORKB weitergeleitet, die im Falle von Streitigkeiten unverzüglich eine Kopie an den Vorsitzenden des Schiedsausschusses weiterleitet.
Artikel 116. Erscheint die Nominierung eines Kandidaten als nicht ordnungsgemäß oder wird seine Wählbarkeit angezweifelt, unterrichtet der zurücktretende Ausschuss oder der Hauptausschuss unverzüglich den Wissenschaftlichen Beirat, der den betreffenden Kandidaten unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Spätestens zwei Tage nach dieser Unterrichtung kann der Bewerber beim Staatsanwalt Einspruch erheben, der nach Anhörung des Vorsitzenden der Schiedsstelle entscheidet.
Artikel 117. Nachdem das Nationale Büro die Kandidatenlisten erstellt hat, werden diese mindestens 8 Tage vor den Wahlen veröffentlicht.
Carlo MÉDO - Nationaler Präsident